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§ 1 BienSchV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.

    bienengefährliche Pflanzenschutzmittel:

    1. a)

      Pflanzenschutzmittel, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage zugelassen hat, sie als "bienengefährlich" zu kennzeichnen,

    2. b)

      andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in einer höheren als der höchsten in der Gebrauchsanleitung vorgesehenen

      1. aa)

        Aufwandmenge oder

      2. bb)

        Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist;

  2. 2.

    blühende Pflanzen:Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden, außer Hopfen und Kartoffeln.

Bienenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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