Gesetze › BienSeuchV › VI. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer› 3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer § 20 BienSeuchV Die zuständige Behörde macht den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer öffentlich bekannt. Bienenseuchen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 § 21