Gesetze › BienSeuchV › II. Allgemeine Vorschriften § 4 BienSeuchV Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten. Bienenseuchen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 § 5