Gesetze › BienSeuchV › III. Schutzmaßregeln gegen die Amerikanische Faulbrut› 1. Verschluss von Bienenwohnungen § 6 BienSeuchV Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind vom Besitzer der Bienen stets bienendicht verschlossen zu halten. Bienenseuchen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5b § 7