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§ 21 BierStDB

Als obergärig gelten die mit obergäriger, Auftrieb gebender Hefe hergestellten, als untergärig die mit untergäriger, ausschließlich zu Boden gehender Hefe bereiteten Biere.

Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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