AdvoCite

§ 13 BilKoUmV

Säumniszuschläge und Beitreibung

(1)

Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2)

Nicht fristgerecht entrichtete Beträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.

Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved