Bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren werden von der Bundesanstalt fortgeführt. Die Bundesanstalt handelt als zuständige Stelle des Bundes und vertritt ihn auch vor Gericht.
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle