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§ 7 BImAG

Wirtschaftsplan

(1)

Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der

  1. -

    eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,

  2. -

    eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Investitionsplanung,

  3. -

    eine Personalplanung

umfasst. In den Wirtschaftsplan können Mittel zur Bildung von Rücklagen eingestellt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Einzelheiten regelt die Satzung.

(2)

Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrats. Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. Die Höhe der Abführung soll sich am Jahresüberschuss der Bundesanstalt orientieren.

Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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