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§ 2 BImSchV 11

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.

    Emissionendie von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe,

  2. 2.

    Emissionsfaktordas Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien,

  3. 3.

    Energie- und Massenbilanzendie Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen,

  4. 4.

    Abgasedie Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.

Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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