AdvoCite

§ 6 BImSchV 11

Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.

Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved