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Anhang VI BImSchV 12

Meldungen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 506 — 510)

Teil 1: Kriterien

  1. I.

    Ein Ereignis, welches unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

    1. 1.

      Beteiligte StoffeJede ereignisbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes mit einer Menge von mindestens 5 % der in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I angegebenen Mengenschwelle.

    2. 2.

      Schädigungen von Personen oder Haus- und Grundeigentum mit nachstehenden Folgen:

      1. a)

        ein Todesfall,

      2. b)

        sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,

      3. c)

        ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,

      4. d)

        Beschädigung und Unbenutzbarkeit einer oder mehrerer Wohnungen außerhalb des Betriebsbereichs,

      5. e)

        Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 500 Personenstunden,

      6. f)

        Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 1 000 Personenstunden.

    3. 3.

      Unmittelbare Umweltschädigungen

      1. a)

        Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume

        1. –

          gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: ab 0,5 ha,

        2. –

          großräumiger Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: ab 10 ha.

      2. b)

        Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder im Meer

        1. –

          Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km,

        2. –

          See oder Teich: ab 1 ha,

        3. –

          Delta: ab 2 ha,

        4. –

          Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha.

      3. c)

        Erhebliche Schädigung des Grundwassers1

        1. –

          ab 1 ha.

    4. 4.

      Sachschäden

      1. a)

        Sachschäden im Betriebsbereich: ab 2 Millionen Euro,

      2. b)

        Sachschäden außerhalb des Betriebsbereichs: ab 0,5 Millionen Euro.

    5. 5.

      Grenzüberschreitende SchädigungenJeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Störfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen.

  2. II.

    Ein Ereignis, das aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entspricht, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

  3. III.

    Ein Ereignis, bei dem Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder zur unerwünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Teil 2: Inhalte

Mitteilung nach § 19 Abs. 2

  1. 1.

    Allgemeine Angaben

  2. 1.1

    Einstufung des Ereignisses nach Anhang VI Teil 1

    I.II. ⃞III. ⃞
    ⃞ 1⃞ 2a⃞ 3a⃞ 4a⃞ 5
    ⃞ 2b⃞ 3b⃞ 4b
    ⃞ 2c⃞ 3c
    ⃞ 2d
    ⃞ 2e
    ⃞ 2f
  3. 1.2

    Name und Anschrift des Betreibers:

  4. 1.3

    Datum und Zeitpunkt (Beginn/Ende) des Ereignisses:

    TagMonatJahrStunde
  5. 1.4

    Ort des Ereignisses (PLZ, Anschrift, Bundesland):

  6. 1.5

    Betriebsbereich (Art, Branche in Anlehnung an Bezeichnung der 4. BImSchV):..........

    1. Betriebsbereich unterliegt:

      ⃞ Grundpflichten⃞ Erweiterte Pflichten

  7. 1.6

    Gestörter Teil des Betriebsbereichs:

  8. 1.7

    Status der schriftlichen Mitteilung nach § 19 Abs. 2: ⃞ Erstmitteilung ⃞ Ergänzung oder Berichtigung ⃞ Abschließende Mitteilung

  9. 2.

    Art des Ereignisses und beteiligte Stoffe

  10. 2.1

    Art des Ereignisses:

  11. 2.1.1
    ⃞ Explosiona) Auslösende Stoffe b) Freigesetzte Stoffe
  12. 2.1.2
    ⃞ Branda) In Brand geratene Stoffe b) Entstandene Stoffe
  13. 2.1.3
    ⃞ Stofffreisetzung in die Atmosphärea) Freigesetzte Stoffe b) Entstandene Stoffe
  14. 2.1.4
    ⃞ Stofffreisetzung in Gewässera) Freigesetzte Stoffe b) Entstandene Stoffe
  15. 2.1.5
    ⃞ Stofffreisetzung in den Bodena) Freigesetzte Stoffe b) Entstandene Stoffe
  16. 2.2

    Beteiligte Stoffe

    chem. Bezeichnung(a) Ausgangsprodukt (b) Zwischenprodukt (c) Endprodukt (d) Nebenprodukt (e) Rückstand (f) entstandener StoffCAS-Nr.Nr. des Stoffes oder der Gefahrenkategorie nach Anhang IMengenan- gabe in kg
    Stoff 1 Stoff 2 … … … … … Stoff x
  17. 3.

    Beschreibung der Umstände des Ereignisses

  18. 3.1

    Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils:

  19. 3.2

    Auslösendes Ereignis und Ablauf des Ereignisses:

  20. 3.3

    Funktion des Sicherheitssystems, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen:

  21. 3.4

    Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen (Niederschläge, Windgeschwindigkeit, Windrichtung):

  22. 3.5

    Hinweis auf ähnliche vorangegangene Ereignisse im Betriebsbereich:

  23. 4.

    Ursachenbeschreibung

  24. 4.1

    Ursache des Ereignisses: ⃞ Ursache bekannt ⃞ Ursachenuntersuchung wird fortgeführt ⃞ Ursache nach Abschluss der Untersuchung nicht aufklärbarBeschreibung/Erläuterung: ..........

  25. 4.2

    Ursachenklassifizierung: ⃞ betriebsbedingt ⃞ menschlicher Fehler ⃞ umgebungsbedingt ⃞ Sonstiges ..........

  26. 5.

    Art und Umfang des Schadens

  27. 5.1

    innerhalb des Betriebsbereichs

  28. 5.1.1

    Personenschäden:(Beschäftigte/Einsatzkräfte)

    ExplosionBrandFreisetzung
    Tote:///
    Verletzte: ambulante Behandlung stationäre Behandlung/ // // /
    Personen mit Vergiftungen: ambulante Behandlung stationäre Behandlung/ // // /
  29. 5.1.2
    Sonstige Beeinträchtigung von Personen:⃞ ja⃞ nein
    ⃞ ja⃞ nein
    Art der Beeinträchtigung/Dauer: ..........
    Anzahl der Personen: ..........
    ⃞ ja⃞ nein
  30. 5.1.3
    Sachschäden:⃞ ja⃞ nein
    ⃞ ja⃞ nein
    Art:..........Geschätzte Kosten: ..........
    ⃞ ja⃞ nein
  31. 5.1.4
    Umweltschäden:⃞ ja⃞ nein
    ⃞ ja⃞ nein
    Art: ..........Umfang: ..........
    Geschätzte Kosten: ..........
    ⃞ ja⃞ nein
  32. 5.1.5

    ⃞ Die Gefahr besteht nicht mehr. ⃞ Die Gefahr besteht noch. ⃞ Art der Gefahr:

  33. 5.2

    außerhalb des Betriebsbereichs

  34. 5.2.1

    Personenschäden:(Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung)

    ExplosionBrandFreisetzung
    Tote:/ // // /
    Verletzte: ambulante Behandlung stationäre Behandlung/ / / // / / // / / /
    Personen mit Vergiftungen: ambulante Behandlung stationäre Behandlung/ / / // / / // / / /
  35. 5.2.2
    Sonstige Beeinträchtigung von Personen:⃞ ja⃞ nein
    ⃞ ja⃞ nein
    Art der Beeinträchtigung/Dauer: ..........
    Anzahl der Personen: ..........
    ⃞ ja⃞ nein
  36. 5.2.3
    Sachschäden:⃞ ja⃞ nein
    ⃞ ja⃞ nein
    Art: ..........Geschätzte Kosten: ..........
    ⃞ ja⃞ nein
  37. 5.2.4
    Umweltschäden:⃞ ja⃞ nein
    ⃞ ja⃞ nein
    Art: ..........Umfang: ..........
    Geschätzte Kosten: ..........
    ⃞ ja⃞ nein
  38. 5.2.5
    Störung der öffentlichen Versorgung:⃞ ja⃞ nein
    ⃞ ja⃞ nein
    Art: ..........Umfang/Dauer:..........
    Geschätzte Kosten: ..........
    ⃞ ja⃞ nein
  39. 5.2.6
    Grenzüberschreitende Schäden:⃞ ja⃞ nein
    ⃞ ja⃞ nein
    Art: ..........Umfang: ..........
    Geschätzte Kosten: ..........
    ⃞ ja⃞ nein
  40. 5.2.7
    Gefahr besteht noch:⃞ ja⃞ nein
    ⃞ ja⃞ nein
    Art: ..........Umfang: ..........
    ⃞ ja⃞ nein
  41. 6.

    Notfallmaßnahmen

  42. 6.1

    Während und nach dem Ereignis ergriffene Schutzmaßnahmen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):

  43. 6.2

    Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):

  44. 6.3

    Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):

  45. 6.4

    Maßnahmen der externen Gefahrenabwehrkräfte

  46. 6.4.1

    Schutzmaßnahmen:

  47. 6.4.2

    Evakuierung:

  48. 6.4.3

    Dekontamination:

  49. 6.4.4

    Sanierung:

  50. 7.

    Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit

  51. 7.1

    Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Ereignisse:

  52. 7.2

    Vorkehrungen zur Begrenzung der Auswirkungen des Ereignisses (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):

  53. 8.

    Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen:

    Ort, DatumUnterschrift

Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium „umweltgefährlich“ definiert worden ist.

Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.

Soweit Berechnung nicht möglich, Schätzwert angeben.

Beschreibung unter Berücksichtigung der Kriterien in Teil I des Anhangs.

Störfall-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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