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§ 4 BImSchV 16

Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege

(1)

Der Beurteilungspegel für Schienenwege ist nach Anlage 2 zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.

(2)

Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

  1. 1.

    die Schallpegelkennwerte von Fahrzeugen und Fahrwegen,

  2. 2.

    die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg,

  3. 3.

    die Besonderheiten des Schienenverkehrs durch Auf- oder Abschläge

    1. a)

      für die Lästigkeit von Geräuschen infolge ihres zeitlichen Verlaufs, ihrer Dauer, ihrer Häufigkeit und ihrer Frequenz sowie

    2. b)

      für die Lästigkeit ton- oder impulshaltiger Geräusche.

(3)

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Abschnitte von Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2014 das Planfeststellungsverfahren bereits eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist, § 3 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 43 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

Verkehrslärmschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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