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BImSchV 17
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
- § 3Anforderungen an die Anlieferung, die Annahme und die Zwischenlagerung der Einsatzstoffe
- § 4Errichtung und Beschaffenheit der Anlagen
- § 5Betriebsbedingungen
- § 6Verbrennungsbedingungen für Abfallverbrennungsanlagen
- § 7Verbrennungsbedingungen für Abfallmitverbrennungsanlagen
- § 8Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen
- § 9Emissionsgrenzwerte für Abfallmitverbrennungsanlagen
- § 10Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte
- § 11Ableitungsbedingungen für Abgase
- § 12Behandlung der bei der Abfallverbrennung und Abfallmitverbrennung entstehenden Rückstände
- § 13Energieeffizienz
Abschnitt 3 Messung und Überwachung
- § 14Messplätze
- § 15Messverfahren und Messeinrichtungen
- § 16Kontinuierliche Messungen
- § 17Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
- § 18Periodische Messungen
- § 19Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen
- § 20Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen
- § 20aBesondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs
- § 21Störungen des Betriebs
- § 22Jährliche Berichte über Emissionen
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
- § 23Veröffentlichungspflichten
- § 24Zulassung von Ausnahmen
- § 25Weitergehende Anforderungen und wesentliche Änderungen
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
- § 26Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
- § 27Ordnungswidrigkeiten
- § 28Übergangsregelungen
- Anlage 1(zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und 6 und § 20 Absatz 1) Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe
- Anlage 2(zu Anlage 1 Buchstabe d und e) Äquivalenzfaktoren – polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und dl-PCB
- Anlage 2a(zu § 18 Absatz 3) Zu ermittelnde polybromierte Dibenzo-p-dioxine und Furane
- Anlage 3(zu § 9, § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3 und § 22 Absatz 1) Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen
- Anlage 4(zu § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 5) Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
- Anlage 5(zu § 2 Absatz 12) Umrechnungsformel
- Anlage 6(zu § 4 Absatz 1) Umweltmanagementsysteme
- Anlage 7(zu § 13 Absatz 3) Energieeffizienz von Abfallverbrennungsanlagen