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Anhang 2 BImSchV 18

Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen:

  1. –

    Flutlichtanlagen,

  2. –

    nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m2,

  3. –

    nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m2,

  4. –

    Einrichtung von Sport- und Spielflächen,

  5. –

    Werbeanlagen,

  6. –

    Zugänge und Zufahrten,

  7. –

    Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen,

  8. –

    Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung,

  9. –

    Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden,

  10. –

    Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,

  11. –

    Instandhaltungsmaßnahmen,

  12. –

    Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenspielflächen in Kunststoffrasenspielflächen,

  13. –

    Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen,

  14. –

    Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche,

  15. –

    Neubau von Garagen,

  16. –

    Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik,

  17. –

    Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen,

  18. –

    Beregnungsanlagen,

  19. –

    Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und Kräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen,

  20. –

    Rückbau von Teilen der Anlage,

  21. –

    Lärmschutzmaßnahmen,

  22. –

    Neubau von Vereinsheimen und

  23. –

    Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen.

Sportanlagenlärmschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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