AdvoCite

§ 7 BImSchV 1

Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner

Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. 1.

    die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet,

  2. 2.

    die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind,

  3. 3.

    die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und

  4. 4.

    die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten.

Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, die vor dem 1. November 1996 errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 3 nicht überschritten werden.

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved