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BImSchV 20
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
- § 3Lagerung in Tanklagern
- § 4Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern
- § 5Bewegliche Behältnisse
- § 6Befüllung der Lagertanks von Tankstellen
Dritter Teil Verfahren zur Messung und Überwachung
- § 7Meßöffnungen und Meßplätze
- § 8Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 9Genehmigungsbedürftige Anlagen
Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften
- § 10Andere oder weitergehende Anforderungen
- § 11Zulassung von Ausnahmen
- § 12Zugänglichkeit der Normen
- § 13Ordnungswidrigkeiten
Fünfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften