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§ 6 BImSchV 21

Kennzeichnungspflicht

(1)

Der Betreiber hat im Bereich der Zapfsäulen ein Schild, einen Aufkleber oder eine andere Mitteilung spätestens am 1. Juli 2012 gut sichtbar anbringen zu lassen, die den Verbraucher über das Vorhandensein des Gasrückführungssystems und der automatischen Überwachungseinrichtung informiert.

(2)

Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 7 genannten Tankstellen.

Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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