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§ 2 BImSchV 25

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1.

    Abgase:die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;

  2. 2.

    Emissionen:die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne Produkt.

Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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