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§ 7 BImSchV 25

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage

  1. 1.

    entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet,

  2. 2.

    entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder

  3. 3.

    entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht.

Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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