Gesetze › BImSchV 27 § 6 BImSchV 27 Anzeige Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Ableitbedingungen für Abgase § 7 Kontinuierliche Messungen