§ 23 BImSchV 39
Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten
Die Einhaltung
- 1.
des langfristigen Ziels für Ozon,
- 2.
des nationalen Ziels für PM2,5 sowie
- 3.
der Zielwerte für PM2,5, Ozon, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
ist sicherzustellen, soweit dies mit verhältnismäßigen Maßnahmen, insbesondere solchen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, möglich ist.
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle