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§ 23 BImSchV 39

Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten

Die Einhaltung

  1. 1.

    des langfristigen Ziels für Ozon,

  2. 2.

    des nationalen Ziels für PM2,5 sowie

  3. 3.

    der Zielwerte für PM2,5, Ozon, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

ist sicherzustellen, soweit dies mit verhältnismäßigen Maßnahmen, insbesondere solchen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, möglich ist.

Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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