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Anlage 2 BImSchV 39

(zu § 12) Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1079 - 1080)

  1. A.

    Obere und untere BeurteilungsschwellenEs gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:

    1. 1.

      Schwefeldioxid

      Schutz der menschlichen GesundheitSchutz der Vegetation
      Obere Beurteilungsschwelle60 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (75 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden)60 % des kritischen Werts im Winter (12 µg/m3)
      Untere Beurteilungsschwelle40 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (50 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden)40 % des kritischen Werts im Winter (8 µg/m3)
    2. 2.

      Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide

      Einstunden- Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2)Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2)Auf das Jahr bezogener kritischer Wert für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme (NOx)
      Obere Beurteilungsschwelle70 % des Immissions-grenzwerts (140 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden)80 % des Immissionsgrenzwerts (32 µg/m3)80 % des kritischen Werts (24 µg/m3)
      Untere Beurteilungsschwelle50 % des Immissionsgrenzwerts (100 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden)65 % des Immissionsgrenzwerts (26 µg/m3)65 % des kritischen Werts (19,5 µg/m3)
    3. 3.

      Partikel (PM10/PM2,5)

      Vierundzwanzigstunden- mittelwert PM10Jahresmittelwert PM10Jahresmittelwert PM2,5
      Obere Beurteilungsschwelle70 % des Immissionsgrenzwerts (35 µg/m3 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden)70 % des Immissions-grenzwerts (28 µg/m3)70 % des Immissions-grenzwerts (17 µg/m3)
      Untere Beurteilungsschwelle50 % des Immissionsgrenzwerts (25 µg/m3 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden)50 % des Immissions-grenzwerts (20 µg/m3)50 % des Immissions-grenzwerts (12 µg/m3)
    4. 4.

      Blei

      Jahresmittelwert
      Obere Beurteilungsschwelle70 % des Immissionsgrenzwerts (0,35 µg/m3)
      Untere Beurteilungsschwelle50 % des Immissionsgrenzwerts (0,25 µg/m3)
    5. 5.

      Benzol

      Jahresmittelwert
      Obere Beurteilungsschwelle70 % des Immissionsgrenzwerts (3,5 µg/m3)
      Untere Beurteilungsschwelle40 % des Immissionsgrenzwerts (2 µg/m3)
    6. 6.

      Kohlenmonoxid

      Achtstundenmittelwert
      Obere Beurteilungsschwelle70 % des Immissionsgrenzwerts (7 mg/m3)
      Untere Beurteilungsschwelle50 % des Immissionsgrenzwerts (5 mg/m3)
  2. B.

    Überschreitung der oberen und unteren BeurteilungsschwellenDie Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist.Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Werte für Schadstoffe typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.

Die obere Beurteilungsschwelle und die untere Beurteilungsschwelle für PM2,5 gelten nicht für die Messungen, mithilfe derer beurteilt wird, ob der zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgegebene Zielwert für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5 eingehalten wird.

Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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