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BImSchV 41
Bekanntgabeverordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Bekanntgabevoraussetzungen
Unterabschnitt 1 Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- § 3Organisationsform von Stellen
- § 4Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen
- § 5Unabhängigkeit von Stellen
- § 6Zuverlässigkeit von Stellen
Unterabschnitt 2 Sachverständige im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- § 7Fachkunde von Sachverständigen
- § 8Unabhängigkeit von Sachverständigen
- § 9Zuverlässigkeit von Sachverständigen
- § 10Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen
- § 11Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung
Abschnitt 3 Bekanntgabeverfahren; Nebenbestimmungen
- § 12Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung
- § 13Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung
- § 14Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- § 15Nebenbestimmungen
Abschnitt 4 Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger
Abschnitt 5 Widerruf
Abschnitt 6 Pflichten von Anlagenbetreibern
Abschnitt 7 Schlussvorschriften