Gesetze › BImSchV 44 › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 8 BImSchV 44 An- und Abfahrzeiten Der Betreiber hält die An- und Abfahrzeiten von Feuerungsanlagen möglichst kurz. Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers § 9 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak