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§ 15 BImSchV 9

Besondere Einwendungen

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

Verordnung über das Genehmigungsverfahren · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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