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§ 24c BImSchV 9

Vermeidung von Interessenkonflikten

Ist die Genehmigungsbehörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Trägerin des UVP-pflichtigen Vorhabens, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale Trennung.

Verordnung über das Genehmigungsverfahren · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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