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§ 16 BinSchAbfÜbkAG
Gleichwertigkeiten
(1)
Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten
- 1.
Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2,
- 2.
Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und
- 3.
Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4.
(2)
Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn
- 1.
die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind und
- 2.
keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkungen erteilt worden sind.