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§ 16 BinSchAbfÜbkAG

Gleichwertigkeiten

(1)

Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten

  1. 1.

    Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2,

  2. 2.

    Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und

  3. 3.

    Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4.

(2)

Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn

  1. 1.

    die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind und

  2. 2.

    keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkungen erteilt worden sind.

Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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