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§ 19 BinSchAbfÜbkAG

Übertragung von Aufgaben

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristischen Personen des Privatrechts die Wahrnehmung einzelner in § 14 Absatz 1 oder 3 genannte Aufgaben übertragen oder diese Personen beauftragen, an der Wahrnehmung mitzuwirken.

Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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