Gesetze › BinSchArbZV § 2 BinSchArbZV Anwendung des Arbeitszeitgesetzes Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Geltungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen