AdvoCite

§ 2 BinSchArbZV

Anwendung des Arbeitszeitgesetzes

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.

Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved