Gesetze › BinSchAusbV › Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 BinSchAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Binnenschiffers und der Binnenschifferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Binnenschifferausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2 Dauer der Berufsausbildung