| Lfd.
Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im |
| 1. bis 24.
Monat | 25. bis 36.
Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Steuern von Fahrzeugen
zur Unterstützung der Schiffsführung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a)zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Überprüfung ihrer Gültigkeit vorbereitenb)rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung und zur Navigation von Fahrzeugen beachten, insbesondere Verkehrsvorschriften für die Schifffahrt im jeweiligen nationalen und europäischen Geltungsbereichc)Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie optische und akustische Signale einsetzend)Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahrzeuge kennzeichnene)Anweisungen erfassen und umsetzenf)im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und Überholen die Navigation unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigenschaften von Binnen- und Seewasserstraßen nach Ein- und Anweisung, insbesondere an Strömung, Wellengang, Wind und Wasserstände, anpasseng)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Ankermanövern an Deck, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen, erfassen und umsetzenh)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und umsetzeni)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetriebnehmen, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von Fahrzeugen erfassen und umsetzenj)Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruderanlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken steuern unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeitk)Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit ressourcenschonend und unter Beachtung des Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen als Ökosystemen steuernl)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Navigationsmitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und umsetzen | 20 | |
| | m)Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie bei Auffälligkeiten Meldung machenn)im Fall von Kommunikationsproblemen berufsspezifische Standardredewendungen der Binnenschifffahrt verwendeno)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zusammenstellen von Verbänden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen, erfassen und umsetzenp)Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr unterscheidenq)europäisches Wasserstraßennetz und dessen Nutzungsmöglichkeiten erfassen | | |
| 2 | Anwenden der Fahrzeugausrüstung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a)Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen beim Transport von Gütern und Befördern von Personen unterscheiden und auswählenb)Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen, insbesondere Anker, Decksausrüstung und Hebegeräte, für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachenc)elektrische und elektronische Anlagen sowie elektronische, pneumatische und hydraulische Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachend)Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie Knoten unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes fertigen und einsetzene)Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme für den Betrieb vorbereiten, bedienen und überwachenf)Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den Schiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den Schiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und überwacheng)Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in Betrieb nehmen und überwachenh)Verbindungen mit landseitigen technischen Einrichtungen aufbauen und trennen sowie überprüfeni)Maßnahmen zur Überprüfung der Fahrzeugausrüstung zur frühzeitigen Fehlererkennung durchführenj)Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen | 12 | |
| 3 | Be- und Entladen von Fahrzeugen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a)Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihres Verhaltens während des Be- und Entladens sowie während des Transports unterscheidenb)Staupläne umsetzen | | |
| | c)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ballastsystemen erfassen und umsetzend)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Vor- und Nachbereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung erfassen und umsetzene)Eichaufnahmen durchführen sowie Ladungsgewichte anhand von Schiffseichscheinen berechnen und der Schiffsführung meldenf)Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen | 12 | |
| 4 | Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a)Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen, Undichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenb)Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern, Aufbauten und Ausrüstung durchführenc)Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen und bei Störungen Maßnahmen ergreifend)Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektronischen Anlagen überprüfen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Behebung ergreifene)Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffskörpern, Geräten, Maschinen und Anlagen auswählenf)Drähte, Tauwerk und Knoten pflegeng)regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführenh)regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Pumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen gemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben durchführeni)regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Schiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und Werkzeugen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführenj)technische Pläne und Anleitungen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben berücksichtigenk)Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen, bearbeiten und einsetzenl)Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegenm)durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten dokumentieren | 15 | |
| | n)Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Reinigungs- und Wartungsarbeiten sicherstelleno)Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und Hilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln und Bestellungen vorbereitenp)Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentierenq)Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren und dokumentierenr)Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und durchführens)Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen | | |
| 5 | Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a)Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen auswählen sowie Verfahren unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen und Werkzeuge handhabenb)Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion nach technischen und betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen und Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere auf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterverwendbarkeit, inspizieren und beurteilenc)Reinigungs- und Wartungsarbeiten gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführend)Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß technischen Unterlagen vorbereiten und durchführene)Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren | 10 | |
| 6 | Feststellen von Störungen
an Hydrauliksystemen und
Ergreifen von Maßnahmen
zu deren Behebung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a)konfektionierte Hydraulikleitungen unter Einhaltung von Ablegeintervallen wechseln und Hydrauliksysteme nach Herstellerangaben entlüftenb)Funktionalität von Hydrauliksystemen nach durchgeführten Maßnahmen zur Behebung von Störungen überprüfenc)durchgeführte Sichtprüfungen und Kontrollen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen dokumentierend)Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren, insbesondere durch Funktionskontrollen und unter Berücksichtigung von Hydraulikplänene)Schäden an Hydrauliksystemen erkennen und deren Behebung unter Beachtung von Umweltschutz und Nachhaltigkeit veranlassen | | 11 |
| 7 | Prüfen und Instandsetzen
von mechanischen und
technischen Anlagen sowie
von Schiffsmotoren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a)Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren, insbesondere durch Funktionskontrollen und unter Berücksichtigung des Aufbaus von Anlagen und Motoren sowie unter Berücksichtigung von Herstellerunterlagenb)Leckagen an Kühlwasser-, Treibstoff- und Ölleitungen sowie an Druckluftleitungen behebenc)konfektionierte Kühlwasser-, Treibstoff- und Ölleitungen wechseln und nach Herstellerangaben entlüftend)Leitungen, Relais und Ventile von Druckluftsystemen wechselne)Räder und Kugellager von Rolllukendächern wechselnf)Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktionsweise demontieren, zum Transport sichern und transportiereng)Bauteile und Baugruppen durch manuelles Spanen und Trennen bearbeitenh)Montage vorbereiten und Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der Schiffskonstruktion und sicherheitsrelevanter Vorgaben montieren, insbesondere durch Bohren, Gewindeschneiden, Schleifen, Trennen und Verbindeni)Funktionalität nach durchgeführten Maßnahmen zur Behebung von Störungen überprüfenj)durchgeführte Sichtprüfungen, Kontrollen und Maßnahmen dokumentierenk)Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten sicherstellenl)Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen, deren Beschaffung organisieren sowie Lieferungen annehmen und zur Rechnungsstellung prüfen | | 15 |
| 8 | Befördern von Personen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a)betriebliche und rechtliche Regelungen zur Personenbeförderung einhaltenb)Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und insbesondere mit Behinderungen, beim sicheren Ein- und Ausstieg unterstützenc)mit Personen, auch unter Verwendung von berufsspezifischen Standardredewendungen, situations- und adressatengerecht kommunizierend)bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen Unterstützung leistene)in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbesondere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß Sicherheitsrolle durchführen | 5 | |
| 9 | Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a)im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Berücksichtigung kultureller Identitätenb)Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Gespräche situationsgerecht führenc)Anweisungen erfassen und umsetzen | | |
| | d)Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im Zusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen und ansprechen sowie Maßnahmen ergreifene)Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragenf)Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspekten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und zubereiteng)Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-, Wohn- und Sozialräumen durchführen | 6 | |
| 10 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team, planenb)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenc)Arbeitsergebnisse dokumentierend)Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozessen erläuterne)betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenf)Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen und dokumentiereng)Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren | 9 | |
| 11 | Handeln in Notfallsituationen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a)Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellenb)Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzenc)Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufsspezifische Standardredewendungen einsetzen und in Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Verfahren einhaltend)Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifene)sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen situationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofortmaßnahmen ergreifenf)in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Rettung verunglückter Personen, auch im Wasser, ergreifen und Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführeng)in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilenh)Beiboote handhaben | 9 | |