Gesetze › BinSchFondsG § 6 BinSchFondsG Vermögenstrennung Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds sind von dem übrigen Vermögen des Bundes getrennt zu halten. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds. Binnenschifffahrtsfondsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Verwendung der Mittel § 7 Haushalts- und Wirtschaftsführung