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§ 16 BinSchGerG

Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Rheinschiffahrtssache ist, darf nicht mit der Entscheidung einer Rheinschiffahrtssache verbunden werden.

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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