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§ 6 BinSchGerG

Ist für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbart, das nicht ein Schiffahrtsgericht ist, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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