Gesetze › BinSchOWiZustV Schlußformel BinSchOWiZustV Der Bundesminister für Verkehr Verordnung über die Zuständigkeit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3