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§ 20 BinSchPersBefähPrV

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Die Bewertung der Prüfungsleistung wird dem Prüfling unverzüglich persönlich mitgeteilt. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung sind dem Bewerber zusätzlich die Gründe schriftlich oder elektronisch durch die Prüfungsbehörde mitzuteilen.

Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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