AdvoCite

§ 4 BinSchPersBefähPrV

Veröffentlichung

Unbeschadet des Satzes 2 darf die Prüfungsbehörde die Aufgaben- und Fragestellungen für die Prüfungen nach dieser Verordnung nicht veröffentlichen. Die Aufgabenstellung einer Musterprüfung zum Prüfungsteil Reiseplanung kann die Prüfungsbehörde ohne die entsprechende Lösung veröffentlichen.

Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved