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§ 1 BinSchPRG

Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffes.

Binnenschiffahrtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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