Gesetze › BinSchPRG › Erster Abschnitt Schiffseigner § 1 BinSchPRG Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffes. Binnenschiffahrtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2