Gesetze › BinSchPRG › Achter Abschnitt Schiffsgläubiger § 111 BinSchPRG Die Vorschrift des § 110 findet keine Anwendung, wenn nur der Anteil eines Miteigentümers des Schiffes den Gegenstand der Veräußerung bildet. Binnenschiffahrtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 110 § 112