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§ 117 BinSchPRG

(1)

Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren:

  1. 1.

    die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;

  2. 2.

    die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;

  3. 3.

    die Lotsengelder;

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Beiträge zur großen Haverei;

  6. 6.

    die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15 und 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;

  7. 7.

    die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 bestimmt.

(2)

Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.

Binnenschiffahrtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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