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§ 18 BinSchPRG

Dem Schiffseigner gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Bestimmungen der §§ 15 und 16 ebenfalls maßgebend, soweit nicht der Schiffseigner diese Befugnisse beschränkt hat.

Binnenschiffahrtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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