Gesetze › BinSchPRG › Dritter Abschnitt Schiffsmannschaft § 24 BinSchPRG Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts anderes vereinbart ist, so kann der Schiffsmann am Schlusse jeder zweiten Woche die Auszahlung des verdienten Lohnes verlangen. Binnenschiffahrtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 § 25