Gesetze › BinSchPRG › Vierter Abschnitt Frachtgeschäft. Schiffsüberlassungsverträge § 26 BinSchPRG Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Binnengewässern finden die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs Anwendung. Binnenschiffahrtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 25 § 27