Gesetze › BinSchPRG › Fünfter Abschnitt Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck § 77 BinSchPRG Auf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern sind die §§ 536 bis 552 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Binnenschiffahrtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle §§ 28 bis 76 § 78