Gesetze › BinSchPRG › Siebter Abschnitt Zusammenstoß von Schiffen. Bergung § 92b BinSchPRG Ist der Schaden durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe herbeigeführt, so ist der Eigner dieses Schiffes zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Binnenschiffahrtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 92a § 92c