Gesetze › BinSchPRG › Siebter Abschnitt Zusammenstoß von Schiffen. Bergung § 92d BinSchPRG Bei der Anwendung der §§ 92b, 92c steht das Verschulden eines an Bord tätigen Lotsen dem Verschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung gleich. Binnenschiffahrtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 92c § 92e