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§ 3 BinSchSiV

Ermächtigung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen,

  2. 2.

    den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzuschränken,

  3. 3.

    den Inhalt der Meldungen (§ 2 Abs. 1) einzuschränken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes der Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern.

Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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