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§ 15 BinSchSprFunkV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt,

  2. 2.

    ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient,

  3. 3.

    entgegen § 5 andere Nachrichten übermittelt,

  4. 4.

    entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder

  5. 5.

    entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient.

Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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