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§ 2 BinSchSprFunkV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.

    Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4:die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;

  2. 2.

    Fahrzeuge:Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe;

  3. 3.

    Binnenschifffahrtsfunk:Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst:

    1. a)

      Schiff - Schiff,

    2. b)

      Nautische Information,

    3. c)

      Schiff - Hafenbehörde,

    4. d)

      Funkverkehr an Bord,

    5. e)

      Öffentlicher Nachrichtenaustausch;

  4. 4.

    Funkanlage:Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen;

  5. 5.

    Regionale Vereinbarung:die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213);

  6. 6.

    Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung;

  7. 7.

    Landfunkstelle:ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks;

  8. 8.

    Schiffsfunkstelle:mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist.

Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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