AdvoCite

§ 6 BinSchStrEV

Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt,

  2. 2.

    entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 3 den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder

  3. 3.

    entgegen § 1.03 Nummer 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass keine andere Person selbständig den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt.

Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved